§ 9 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 9 VwVGBbg – Vollstreckungsausweis
Die Vollstreckungsdienstkraft hat bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs die Umstände es nicht zulassen oder der unmittelbare Zwang in Diensträumen der Anstellungskörperschaft ausgeübt wird.