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§ 3 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 VwVGBbg – Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

  1. 1.

    er unanfechtbar geworden ist,

  2. 2.

    ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und

  3. 3.

    die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.