§ 3 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 VwVGBbg – Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn
- 1.
er unanfechtbar geworden ist,
- 2.
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
- 3.
die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.