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§ 45 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

A b s c h n i t t  2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → Unterabschnitt 3 – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 45 VwVG LSA – Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde den Drittschuldnern schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und den Vollstreckungsschuldnern schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Der Erlass einer Pfändungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung den Drittschuldnern zugestellt ist. Die an die Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügungen bezeichnen den beizutreibenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist den Vollstreckungsschuldnern mitzuteilen.

(2a) Bei der Pfändung eines Guthabens der Vollstreckungsschuldner bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Die Vollstreckungsbehörden können im gesamten Landesgebiet Pfändungsverfügungen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsbehörden ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder

  2. 2.

    die Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt.