§ 41 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
A b s c h n i t t 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in Sachen
§ 41 VwVG LSA – Versteigerung ungetrennter Früchte
Gepfändete Früchte, die vom Boden nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Vollstreckungsbeamte haben die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.