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§ 9 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVG
Gliederungs-Nr.: 201-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 VwVG – Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. a)
    Ersatzvornahme (§ 10),
  2. b)
    Zwangsgeld (§ 11),
  3. c)
    unmittelbarer Zwang (§ 12).

(2) 1Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.