§ 9 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 9 VwVG – Zwangsmittel
(2) 1Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.