§ 87 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 87 VwVfG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
- 2.eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.