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§ 2 VwKostG LSA
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwKostG LSA
Gliederungs-Nr.: 2013.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VwKostG LSA – Gebührenfreie Amtshandlungen

(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen, zu denen

  1. 1.

    eine Landesbehörde Anlass gegeben hat oder zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Landes,

  2. 2.

    Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, einschließlich ihrer Gemeinden und Gliederungen sowie öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen

Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet

  1. 1.

    bei Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,

  2. 2.

    bei Amtshandlungen, die auf Grund eines Gesetzes auch von Privaten (beliehene Unternehmen) vorgenommen werden können,

  3. 3.

    bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch).