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§ 39 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 39 VVVG – Ungültige Stimmabgaben und Stimmen, Auslegungsregeln, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen

(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl oder Abstimmung bestimmt ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    den Willen der oder des Abstimmenden insgesamt nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    bei mehreren denselben Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals "Ja" enthält oder

  5. 5.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Bei der Briefabstimmung ist die Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag oder in einem Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) Enthält der Stimmzettel weniger abgegebene Stimmen als Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen ungültig. Ungültig sind zudem Stimmen, die den Willen der oder des Abstimmenden hinsichtlich einzelner Gesetzentwürfe nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(3) Bei der Briefabstimmung gelten mehrere in einem Abstimmungsumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültige Stimmabgabe. Ein leer abgegebener Abstimmungsumschlag gilt als ungültige Stimmabgabe.

(4) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,

  3. 3.

    dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist,

  4. 4.

    weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält,

  6. 6.

    die oder der Abstimmende oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,

  7. 7.

    kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist oder

  8. 8.

    ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimme einer oder eines Abstimmenden, die oder der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet wegzieht oder das Abstimmungsrecht nach § 2 Absatz 2 verliert.