Gesetze

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§ 10 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Volksantrag

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 VVVG – Prüfung

Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des Volksantrages. Sie oder er ist bei der Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften nicht an die Entscheidungen der Gemeinde gemäß § 6 gebunden.