§ 10 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Volksantrag
§ 10 VVVG – Prüfung
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des Volksantrages. Sie oder er ist bei der Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften nicht an die Entscheidungen der Gemeinde gemäß § 6 gebunden.