§ 29 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg
V. – Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 29 VVG – Ausfertigung und Verkündung der Verfassung
Erhält der Entwurf der Verfassung im Volksentscheid die nach § 27 Abs. 1 erforderliche Mehrheit, so hat der Präsident des Landtages die Verfassung des Landes Brandenburg nach Ablauf des Verfahrens nach § 30 unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass sie durch Volksentscheid angenommen worden ist.