§ 18 VStG
Vermögensteuergesetz (VStG)
Vermögensteuergesetz (VStG)
Bundesrecht
III. – Veranlagung
§ 18 VStG – Aufhebung der Veranlagung
(1) Wird dem Finanzamt bekannt, dass
- 1.die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder
- 2.die Veranlagung fehlerhaft ist,
so ist die Veranlagung aufzuheben.
(2) 1Die Veranlagung wird aufgehoben
- 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;
- 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
2Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. 3§ 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.