§ 27 VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle
§ 27 VSG NRW – Personal- und Sachausstattung, Unterstützung des Kontrollgremiums
(1) Das Kontrollgremium darf durch Beschäftigte der Landtagsverwaltung unterstützt werden. Die Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Die Beschäftigten müssen zuvor die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten. § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat den beauftragten Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend.