§ 28 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen
Dritter Teil – Schlussbestimmungen
§ 28 VolksEG – Datenschutz
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Volksbegehrens genutzt werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten.