Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 83 VgV – Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
(1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind
- 1.
§ 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und
- 2.
die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Maßgeblicher Tag im Sinne des Absatzes 1 ist der Tag, an dem
- 1.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Absatz 2 Satz 2 festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat und
- 2.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass
- a)
die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und
- b)
die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen,
frühestens jedoch der 24. Oktober 2023. (1)
Zu § 83: Angefügt durch V vom 17. 8. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 222) (24. 8. 2023).
Bekanntmachung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Erstellung und Übermittlung von EU-Bekanntmachungen nach der Vergabeverordnung
Vom 29. September 2023 (BAnz AT 10.10.2023 B1)
Auf Grund des § 83 Absatz 2 Nummer 2 der Vergabeverordnung macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt, dass
- 1.
gemäß § 83 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a die Voraussetzungen für die elektro-nische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und
- 2.
gemäß § 83 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen.