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§ 83 VgV
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VgV
Gliederungs-Nr.: 703-5-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 83 VgV – Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

(1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind

  1. 1.
  2. 2.

    die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Maßgeblicher Tag im Sinne des Absatzes 1 ist der Tag, an dem

  1. 1.

    das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Absatz 2 Satz 2 festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat und

  2. 2.

    das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass

    1. a)

      die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und

    2. b)

      die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen,

frühestens jedoch der 24. Oktober 2023. (1)

Zu § 83: Angefügt durch V vom 17. 8. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 222) (24. 8. 2023).

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Erstellung und Übermittlung von EU-Bekanntmachungen nach der Vergabeverordnung

Vom 29. September 2023 (BAnz AT 10.10.2023 B1)

Auf Grund des § 83 Absatz 2 Nummer 2 der Vergabeverordnung macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt, dass

  1. 1.

    gemäß § 83 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a die Voraussetzungen für die elektro-nische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und

  2. 2.

    gemäß § 83 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen.