§ 74 VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen → Unterabschnitt 1 – Allgemeines
Titel: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VgV
Gliederungs-Nr.: 703-5-5
Normtyp: Rechtsverordnung
§ 74 VgV – Verfahrensart
Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 vergeben.