§ 2 VerwBehG
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
§ 2 VerwBehG
Der Senat beschließt über Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.