§ 13 VersStDV 2021
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Bundesrecht
B. – Besteuerungsverfahren → III. – Nachentrichtung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfahren
§ 13 VersStDV 2021 – Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.