§ 12 VersStDV 2021
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Bundesrecht
B. – Besteuerungsverfahren → III. – Nachentrichtung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfahren
§ 12 VersStDV 2021 – Nachentrichtung
Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.