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§ 12 VersStDV 2021
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Bundesrecht

B. – Besteuerungsverfahren → III. – Nachentrichtung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfahren

Titel: Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersStDV 2021
Gliederungs-Nr.: 611-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 VersStDV 2021 – Nachentrichtung

Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.