§ 8 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
§ 8 VersRücklG – Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.