§ 12 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 12 VersRücklG – Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.