§ 2 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt I – Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen
§ 2 VerschG – Todeserklärung
Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.