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§ 26 VersammlG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt IV – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VersammlG
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 VersammlG

Wer als Veranstalter oder Leiter

  1. 1.
    eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
  2. 2.
    eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.