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§ 37 VerpackG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VerpackG
Gliederungs-Nr.: 2129-61
Normtyp: Gesetz

§ 37 VerpackG – Einziehung

1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Zu § 37: Eingefügt durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1699).