§ 37 VerpackG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Schlussbestimmungen
§ 37 VerpackG – Einziehung
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Zu § 37: Eingefügt durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1699).