§ 2 VermGebV 2014
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 2 VermGebV 2014 – Mindestgebühr
Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 20,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. August 2022 durch § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287). Zur weiteren Anwendung s. § 7 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287).