§ 12 VermG
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Bundesrecht
Abschnitt III – Aufhebung der staatlichen Verwaltung
§ 12 VermG – Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
1Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. 2An Stelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.