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§ 1a VerkündungsG
Gesetz über die Verkündung von Verordnungen
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Verkündung von Verordnungen
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: VerkündungsG,ST
Gliederungs-Nr.: 114.1
Normtyp: Gesetz

§ 1a VerkündungsG – Notverkündung

Kann das für die Verkündung nach § 1 bestimmte Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe (Notverkündung). Die vorgeschriebene Verkündung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.