§ 1a VerkündungsG
Gesetz über die Verkündung von Verordnungen
Gesetz über die Verkündung von Verordnungen
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 1a VerkündungsG – Notverkündung
Kann das für die Verkündung nach § 1 bestimmte Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe (Notverkündung). Die vorgeschriebene Verkündung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.