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§ 2 VerkündungsG
Gesetz über die Verkündung von Verordnungen
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Verkündung von Verordnungen
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: VerkündungsG,ST
Gliederungs-Nr.: 114.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VerkündungsG

(1) Andere Verordnungen werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 im Amtsblatt der Stelle verkündet, die die Verordnung erlässt.

(2) Verordnungen im Sinne des Absatzes 1, deren Geltungsbereich über den Amtsbereich der erfassenden Stelle hinausgeht, werden im Amtsblatt der nächst höheren Verwaltungsbehörde, die über ein Amtsblatt verfügt, verkündet. Auf die Verkündung soll in dem Amtsblatt der Stelle, die die Verordnung erlässt, und in den Amtsblättern der Stellen, in deren Amtsbereich sie ebenfalls gilt, hingewiesen werden. Verfügen diese Stellen über kein Amtsblatt, soll auf die Verkündung in ortsüblicher Weise hingewiesen werden.

(3) Verordnungen von Stellen, die über kein Amtsblatt verfügen, werden im Amtsblatt der nächst höheren Verwaltungsbehörde, die über ein solches verfügt, verkündet. Auf die Verkündung soll in ortsüblicher Weise hingewiesen werden.

(4) Für die Verkündung von Verordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § la entsprechend.