§ 11 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Besetzung des Verfassungsgerichtshofs/Mitwirkung der Richter
§ 11 VerfGHGO – Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben die ihnen während eines Verfahrens in Urschrift oder Abschrift zugehenden Schriftstücke vertraulich zu halten.