§ 32 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. – Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)
§ 32 VerfGHG – Gemeinschaftliche Anklage
Gegen mehrere Mitglieder der Landesregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. Das Verfahren gegen mehrere Angeklagte kann auch nachträglich durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes verbunden oder getrennt werden.