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§ 64 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 64 VerfGHG NRW – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1952 (GS. NW. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456), außer Kraft.

(2) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, im Amt. Für bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anhängige Verfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort.

(3) Für die Amtszeit der am 30. Juni 2017 im Amt befindlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs finden die bis zum 30. Juni 2017 geltenden Vorschriften Anwendung. Mit den Mitgliedern kraft Amtes scheiden auch ihre bisherigen Vertreter kraft Amtes als stellvertretende Mitglieder aus. Die Amtszeit als Mitglied kraft Amtes oder Wahlmitglied steht einer erneuten Mitgliedschaft als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied nicht entgegen.