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§ 58 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Achtes Kapitel – Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 58 VerfGHG NRW – Verfahren, Gebiihr, Vorschussanforderung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann über Verfassungsbeschwerden ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Über die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet kann in einem vereinfachten Verfahren entschieden werden. In dem vereinfachten Verfahren ist Gelegenheit zur Äußerung nach § 57 nicht erforderlich. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Im Übrigen genügt zur Begründung des Beschlusses ein Hinweis auf den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt.

(3) Ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit der Entscheidung über die Hauptsache eine Gebühr von bis zu 1 000 Euro auferlegen, wenn er ihm zuvor die Zahlung eines entsprechenden Vorschusses aufgegeben hat. Absatz 2 findet auf die Vorschussanforderung entsprechende Anwendung. Die Verfassungsbeschwerde gilt als zurückgenommen, wenn der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschussanforderung zahlt. Auf diese Rechtsfolge ist der Beschwerdeführer bei der Vorschussanforderung hinzuweisen. Für die Fristberechnung gilt § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.