§ 6 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
§ 6 VerfGHG – Geschäftsordnung
Im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes ist das Verfahren durch eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende und im Amtsblatt zu veröffentlichende Geschäftsordnung zu regeln.