Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
I. Abschnitt – Zuständigkeit
§ 2 VerfGHG – Zuständigkeit
Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig in den durch die Verfassung festgelegten Fällen, und zwar
- 1.
zur Entscheidung darüber, ob
- a)
ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans verfassungswidrig ist (Artikel 130 Abs. 1 und 3 der Verfassung),
- b)
ein verfassungsänderndes Gesetz unzulässig ist (Artikel 129 und 130 der Verfassung),
- c)
die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für eine Sozialisierung vorliegen (Artikel 130 Abs. 2 der Verfassung);
- 2.
zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden (Artikel 130a der Verfassung);
- 3.
zur Entscheidung über Beschwerden
- a)
einer Partei oder Wählervereinigung gegen die Nichtanerkennung als Wahlvorschlagsberechtigte vor der Wahl (Artikel 82 Satz 5 der Verfassung),
- b)
gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses des Landtags (Artikel 82 Satz 1 bis 4 der Verfassung);
- 4.
zur Entscheidung über Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (Artikel 131 der Verfassung);
- 5.
in den übrigen ihm durch Landesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 135 Abs. 1 Nr. 8 der Verfassung).