§ 6 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
§ 6 VerfGHG – Recht auf jederzeitige Entlassung
(1) Jeder Richter des Verfassungsgerichtshofes kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt als Verfassungsrichter beantragen.
(2) Der Präsident des Abgeordnetenhauses hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen.