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§ 6 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 VerfGHG – Recht auf jederzeitige Entlassung

(1) Jeder Richter des Verfassungsgerichtshofes kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt als Verfassungsrichter beantragen.

(2) Der Präsident des Abgeordnetenhauses hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen.