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§ 30 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 VerfGHG – Wirkungen der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin.

(2) In den Fällen des § 14 Nr. 4 und 5 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 14 Nr. 6, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung von Berlin vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit der Verfassung von Berlin vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen.