§ 7 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Zusammensetzung
§ 7 VerfGHG – Zusammensetzung im Einzelnen
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Besetzung von neun Mitgliedern, von denen außer dem Vorsitzenden drei Berufsrichter sein müssen. Im Übrigen ist er beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) An den Sitzungen, jedoch nicht an den Beratungen, können stellvertretende Mitglieder, deren Reihenfolge sich aus einer durch die Wahl des Landtags bestimmten Liste ergibt, teilnehmen.