§ 22 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 22 VerfGHG – Befugnisse außerhalb der Sitzung
Die dem Verfassungsgerichtshof zustehenden Befugnisse werden außerhalb der Sitzung von seinem Vorsitzenden oder dessen Vertreter wahrgenommen.