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§ 1 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 VerfGGBbg – Stellung und Sitz des Gerichts

(1) Das Verfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.

(2) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Potsdam.