§ 65d VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
IV. Teil – Verzögerungsbeschwerde
§ 65d VerfGG
(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet das Verfassungsgericht ohne die Berichterstatterin oder den Berichterstatter; an deren Stelle tritt das vertretende Mitglied.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar.