§ 49a VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 7
§ 49a VerfGG
Wird eine Entscheidung der Bürgerschaft, welche den Verlust der Mitgliedschaft einer oder eines Abgeordneten betrifft, mit der Beschwerde angefochten, so kann das Hamburgische Verfassungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach den Vorschriften, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gelten, anordnen.