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§ 65a VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

IV. Teil – Verzögerungsbeschwerde

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 65a VerfGG

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens als Beteiligte oder Beteiligter dieses Verfahrens oder als Beteiligte oder Beteiligter eines zur Herbeiführung der Entscheidung des Verfassungsgerichts ausgesetzten Verfahrens einen Nachteil erleidet, wird entschädigt. Dies gilt nicht für Verfassungsorgane, Teile dieser Organe, Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Verfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung nach Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung; ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Verfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.