Art. 39 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Die Landesregierung
Art. 39 Verf – Begnadigung, Amnestie
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. Die Befugnis kann übertragen werden.
(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.