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Art. 89a Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. – Der Landtag

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 89a Verf

(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung unverzüglich zu beantworten.

(2) Jedes Mitglied eines Landtagsausschusses kann verlangen, dass die Landesregierung dem Ausschuss zu Gegenständen seiner Beratung Auskünfte erteilt.

(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen und die Erteilung von Auskünften ablehnen, wenn

  1. 1.
    dem Bekanntwerden des Inhalts Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen oder
  2. 2.
    die Funktionsfähigkeit oder Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden.

Die Berufung auf Gründe des Satzes 1 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen in der Öffentlichkeit getroffen sind und der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen ist. Die Ablehnung ist zu begründen.