Art. 77 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → I. Abschnitt – Die Grundlagen des Staates
Art. 77 Verf
(1) Die verfassungsmäßige Trennung der gesetzgebenden, rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt ist unantastbar.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt sind an Gesetz und Recht gebunden.