Art. 123 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → V. Abschnitt – Die Rechtsprechung
Art. 123 Verf
(1) In der Rechtspflege wirken Männer und Frauen aus dem Volke mit in den Fällen, die das Gesetz bestimmt.
(2) Die Vorschriften des Artikels 122 finden auf diese Laienrichter keine Anwendung.