Art. 77 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 77 Verf – Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bleiben nach In-Kraft-Treten dieser Verfassung in der Zeit, für die sie gewählt worden sind, in ihrem Amt.