Art. 25 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Der Landtag
Art. 25 Verf – Unterrichtungspflicht der Landesregierung
(1) 1Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. 2Das Gleiche gilt, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht, für die Vorbereitung von Verordnungen, für die Mitwirkung im Bundesrat sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Gemeinschaft und deren Organen.
(2) Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Näheres kann ein Gesetz regeln.