Art. 68 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
VII. – Haushalts- und Finanzwesen.
Art. 68 Verf
(1) Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft.
(2) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zustimmung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist einzuholen.