Art. 106 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
9. Abschnitt – Das Bildungswesen
Art. 106 Verf
Die Berufsbildung findet in den praktischen Ausbildungsstätten und in den beruflichen Schulen statt. Das Land fördert das Berufsschulwesen.