Art. 60 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VIII – Das Haushaltswesen
Art. 60 Verf – Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesministerin oder des Landesministers für Finanzen. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) Über Einwilligungen in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.